Vorsorgevollmachten
Im Zusammenhang mit einer Verminderung oder dem Verlust der Geschäftsfähigkeit hat der Gesetzgeber die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht vorgesehen. Durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht können Sie stattdessen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens ermächtigen, für Sie Entscheidungen zu treffen und Sie zu vertreten. Die größtmögliche Anerkennung genießen erfahrungsgemäß notarielle Vollmachten – das Grundbuchamt darf privatschriftliche Vollmachten überhaupt nicht akzeptieren. Es muss aber gar nicht unbedingt der schlimmste Fall sein: Auch im Falle einer vorübergehenden Verhinderung etwa durch eine Geschäftsreise oder ein gebrochenes Bein bleiben Sie mit einer notariellen Vorsorgevollmacht handlungsfähig.